Erbhof: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Salzburger Kulturlexikon 3.0
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Version vom 2. Oktober 2018, 10:37 Uhr
Erbhof.
E.-Gesetz seit 1933, wiederverlautbart 1947. Jedem Anwesen mit Wohnhaus, das landwirtschaftlich genutzt wird und eine Familie ausreichend versorgen kann sowie 200 Jahre lang im Mannesstamm (nur in Salzburg auch im weiblichen Stamm) vererbt wurde, kann auf Antrag des Eigentümers von der Salzburger Landesregierung das Prädikat „Erbhof“ verliehen werden; dies wird im Grundbuch eingetragen. Das Prädikat soll das Festhalten an ererbtem bäuerlichem Besitz fördern. Die Zahl der E. wächst ständig, die Untersuchungen hierfür führt das Salzburger →Landesarchiv durch.
Lit.:
- Die Ehre Erbhof. Analyse einer jungen Tradition, hg. v. A. Dworsky u. H. Schider (Landespressebüro, Sonderpublikation 26), Salzburg 1980.
R.A.