Erbhof: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Salzburger Kulturlexikon 3.0
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− | ''Erbhof'' Gesetz seit 1933, wiederverlautbart 1947. Jedem Anwesen mit Wohnhaus, das landwirtschaftlich genutzt wird und eine Familie ausreichend versorgen kann sowie 200 Jahre lang im Mannesstamm (nur in Salzburg auch im weiblichen Stamm) vererbt wurde, kann auf Antrag des Eigentümers von der Salzburger Landesregierung das Prädikat Erbhof verliehen werden; dies wird im Grundbuch eingetragen. Das Prädikat soll das Festhalten an ererbtem bäuerlichem Besitz fördern. Die Zahl der Erbhöfe wächst ständig, die Untersuchungen hierfür führt das [[Landesarchiv|Salzburger Landesarchiv]] durch. | + | '''Erbhof''' Gesetz seit 1933, wiederverlautbart 1947. Jedem Anwesen mit Wohnhaus, das landwirtschaftlich genutzt wird und eine Familie ausreichend versorgen kann sowie 200 Jahre lang im Mannesstamm (nur in Salzburg auch im weiblichen Stamm) vererbt wurde, kann auf Antrag des Eigentümers von der Salzburger Landesregierung das Prädikat Erbhof verliehen werden; dies wird im Grundbuch eingetragen. Das Prädikat soll das Festhalten an ererbtem bäuerlichem Besitz fördern. Die Zahl der Erbhöfe wächst ständig, die Untersuchungen hierfür führt das [[Landesarchiv|Salzburger Landesarchiv]] durch. |
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Version vom 14. September 2020, 23:46 Uhr
Erbhof Gesetz seit 1933, wiederverlautbart 1947. Jedem Anwesen mit Wohnhaus, das landwirtschaftlich genutzt wird und eine Familie ausreichend versorgen kann sowie 200 Jahre lang im Mannesstamm (nur in Salzburg auch im weiblichen Stamm) vererbt wurde, kann auf Antrag des Eigentümers von der Salzburger Landesregierung das Prädikat Erbhof verliehen werden; dies wird im Grundbuch eingetragen. Das Prädikat soll das Festhalten an ererbtem bäuerlichem Besitz fördern. Die Zahl der Erbhöfe wächst ständig, die Untersuchungen hierfür führt das Salzburger Landesarchiv durch.
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- Die Ehre E. Analyse einer jungen Tradition. Hg. v. A. Dworsky u. H. Schider. Salzburg 1980.
R.A.