Hofbauamt: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Hofbauamt''' (auch Bauamt, Hofbaumeisteramt, Hofbaumeisterei).
 
'''Hofbauamt''' (auch Bauamt, Hofbaumeisteramt, Hofbaumeisterei).
  
Zum öffentlichen Bauwesen gehören seit alters der Hoch-, Wasser- und Straßenbau. Das hf. Hofbauamt war mit Hochbauten, z. T. auch mit Wasserbauten (vor allem Wasserschutzbauten) befasst, es unterstand der Hofkammer. Der Straßenbau fiel in die Kompetenz von Mautnern und ihren Wegmachern und unterstand ebenfalls direkt der Hofkammer. Leiter des Hofbauamt war (bis 1693) der Hofbaumeister, dann der Hofbauverwalter oder der Hofbaudirektor. Der erste namentlich bekannte Hofbaumeister ist Reichart von Randwickl (1522-25, † 1528). Er war außerdem Pfleger von Glanegg, Zeugmeister auf der →Festung und Inhaber des Urbaramtes in Anif. Dem Hofbauamt gehörten ferner - mit wechselnden, nicht ausreichend nachgewiesenen Kompetenzen - der Hofbau-Kommissär (seit 1598), der Hofbauinspektor und die Hofhandwerker an. Die erste erhaltene Bauordnung ist die von Eb. →Matthäus Lang aus dem Jahr 1523. Eb. →Wolf Dietrich erließ zur Regelung des öffentlichen Straßenbaus 1599 eine Mautordnung, die bis Mitte des 18. Jh.s gültig war. Unter Eb. Max Gandolf ist das Bauwesen der Landschaft (vor allem die Anlagen der Landesverteidigung, die schon vorher von einem eigenen »Schanzbaumeister« betreut wurden) vom Hofbauamt getrennt worden. Auch das Domkapitel richtete eine eigene Bauverwaltung ein. Unter Eb. Sigismund Schrattenbach wurde 1756 als erstem Johann Elias Geyer († 1790) als Inspektor und als Oberst-Weg-, Maut- und Baukommissar das ganze Bauwesen in die Hand gelegt; im gleichen Jahr wurde eine von Geyer verfaßte »Wegordnung« erlassen; 1773, unter Eb. →Hieronymus Colloredo, verfaßte Geyer eine neue Bauamtsordnung mit der Rangordnung:  
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Das hf. Hofbauamt war mit Hochbauten, z.T. auch mit Wasserbauten (v.a. Wasserschutzbauten) befasst, es unterstand der Hofkammer. Der Straßenbau fiel in die Kompetenz von Mautnern und ihren Wegmachern und unterstand ebenfalls direkt der Hofkammer. Leiter des Hofbauamtes war (bis 1693) der Hofbaumeister, dann der Hofbauverwalter oder der Hofbaudirektor. Der erste namentlich bekannte Hofbaumeister ist Reichart von Randwickl (1522–25); er war außerdem #Pfleger# von Glanegg, Zeugmeister auf der →Festung und Inhaber des Urbaramtes in Anif. Dem Hofbauamt gehörten ferner, mit wechselnden, nicht ausreichend nachgewiesenen Kompetenzen, der Hofbau-Kommissär (seit 1598), der Hofbauinspektor und die Hofhandwerker an. Die erste erhaltene Bauordnung ist die von Eb. Matthäus →Lang aus dem Jahr 1523. Eb. →Wolf Dietrich erließ zur Regelung des öffentlichen Straßenbaus 1599 eine Mautordnung, die bis Mitte des 18. Jh.s gültig war. Unter Eb. Max Gandolf ist das Bauwesen der Landschaft (v.a. die Anlagen der Landesverteidigung, die schon vorher von einem eigenen #Schanzbaumeister# betreut wurden) vom Hofbauamt getrennt worden; auch das Domkapitel richtete eine eigene Bauverwaltung ein. Unter Eb. Sigismund Schrattenbach wurde 1756 als erstem J.E. →Geyer als Inspektor und als Oberst-, Weg-, Maut- und Baukommissar das ganze Bauwesen in die Hand gelegt; im gleichen Jahr wurde eine von Geyer verfaßte #Wegordnung# erlassen; 1773, unter Eb. Hieronymus →Colloredo, verfasste Geyer eine neue Bauamtsordnung mit der Rangordnung: Baudirektor Bauverwalter Gegenschreiber Kanzlist die Meister Pallire Gesellen Lehrjungen Tagwerker
* Baudirektor
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Hofbaumeister 1522–1693: Reichart von Randwickl, Jörg Spacis, Gregor Schmittner, Leopold Winkler, Jörg Vischer, Rupert Rettinger (Verwalter), Stefan Schallmoser, J.B. →Ninguarda, A. →Bertoleto, E. →Castello, S. →Solari, G.A. →Daria, B. v. →Opstal, G.G. →Zuccali. Ab 1685 gab es neben dem Hofbauverwalter auch einen Landschaftsbauverwalter.
* Bauverwalter
 
* Gegenschreiber
 
* Kanzlist
 
* die Meister
 
* Pallire
 
* Gesellen
 
* Lehrjungen
 
* Tagwerker
 
Hofbaumeister 1522-1693: Reichart von Randwickl, Jörg Spacis, Gregor Schmittner, Leopold Winkler, Jörg Vischer, Rupert Rettinger (Verwalter), Stefan Schallmoser, J. B. →Ninguarda, A. →Bertoletto, E. →Castello, S. →Solari, A. →Daria, B. v. →Opstal, G. G. →Zuccali. Ab 1685 gab es neben dem Hofbauverwalter auch eine Landschaftsbauverwalter.
 
  
 
Lit.:
 
Lit.:
* Ch. Willomitzer: Geschichte des Baudienstes im Land Salzburg (Schriftenreihe des Landespressebüros, Serie »Sonderpublikationen« Nr. 53), Salzburg 1985.
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* H. Klein: Salzburger Straßenbauten im 18. Jh. In: MGSLK 99, 1959, S. 81 ff.
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* Ch. Willomitzer: Geschichte des Baudienstes im Land Salzburg (Schriftenreihe des Landespressebüros Sonderpublikationen Nr. 53), Salzburg 1985.
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* H. Klein: Salzburger Straßenbauten im 18. Jh. In: MGSLK 99, 1959, S. 81ff.
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M.O., G.P.
 
M.O., G.P.
  

Version vom 13. August 2018, 14:03 Uhr

Hofbauamt (auch Bauamt, Hofbaumeisteramt, Hofbaumeisterei).

Das hf. Hofbauamt war mit Hochbauten, z.T. auch mit Wasserbauten (v.a. Wasserschutzbauten) befasst, es unterstand der Hofkammer. Der Straßenbau fiel in die Kompetenz von Mautnern und ihren Wegmachern und unterstand ebenfalls direkt der Hofkammer. Leiter des Hofbauamtes war (bis 1693) der Hofbaumeister, dann der Hofbauverwalter oder der Hofbaudirektor. Der erste namentlich bekannte Hofbaumeister ist Reichart von Randwickl (1522–25); er war außerdem #Pfleger# von Glanegg, Zeugmeister auf der →Festung und Inhaber des Urbaramtes in Anif. Dem Hofbauamt gehörten ferner, mit wechselnden, nicht ausreichend nachgewiesenen Kompetenzen, der Hofbau-Kommissär (seit 1598), der Hofbauinspektor und die Hofhandwerker an. Die erste erhaltene Bauordnung ist die von Eb. Matthäus →Lang aus dem Jahr 1523. Eb. →Wolf Dietrich erließ zur Regelung des öffentlichen Straßenbaus 1599 eine Mautordnung, die bis Mitte des 18. Jh.s gültig war. Unter Eb. Max Gandolf ist das Bauwesen der Landschaft (v.a. die Anlagen der Landesverteidigung, die schon vorher von einem eigenen #Schanzbaumeister# betreut wurden) vom Hofbauamt getrennt worden; auch das Domkapitel richtete eine eigene Bauverwaltung ein. Unter Eb. Sigismund Schrattenbach wurde 1756 als erstem J.E. →Geyer als Inspektor und als Oberst-, Weg-, Maut- und Baukommissar das ganze Bauwesen in die Hand gelegt; im gleichen Jahr wurde eine von Geyer verfaßte #Wegordnung# erlassen; 1773, unter Eb. Hieronymus →Colloredo, verfasste Geyer eine neue Bauamtsordnung mit der Rangordnung: Baudirektor – Bauverwalter – Gegenschreiber – Kanzlist – die Meister – Pallire – Gesellen – Lehrjungen – Tagwerker Hofbaumeister 1522–1693: Reichart von Randwickl, Jörg Spacis, Gregor Schmittner, Leopold Winkler, Jörg Vischer, Rupert Rettinger (Verwalter), Stefan Schallmoser, J.B. →Ninguarda, A. →Bertoleto, E. →Castello, S. →Solari, G.A. →Daria, B. v. →Opstal, G.G. →Zuccali. Ab 1685 gab es neben dem Hofbauverwalter auch einen Landschaftsbauverwalter.

Lit.:

  • Ch. Willomitzer: Geschichte des Baudienstes im Land Salzburg (Schriftenreihe des Landespressebüros Sonderpublikationen Nr. 53), Salzburg 1985.
  • H. Klein: Salzburger Straßenbauten im 18. Jh. In: MGSLK 99, 1959, S. 81ff.

M.O., G.P.