Kulturförderungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. November 2018, 10:43 Uhr
Kulturförderungsgesetz 1998, Salzburger (LGBl. Nr. 14/1998). 1980 gab sich das Land Salzburg als eines der ersten Bundesländer ein Kulturförderungsgesetz, das immer wieder angepasst und aktualisiert wurde. Mit ihm werden die Bereiche der Kultur gefördert: die Kunst, die Volks- und Alltagskultur und die kulturelle Bildung. Die Förderungen des →Landestheaters, des →Mozarteum-Orchesters und der →Festspiele (eigenes Bundesgesetz über die Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“) sind mit diesem Gesetz nicht geregelt. Festgehalten sind: Kulturförderung durch Land und Gemeinden, Arten der Förderung (z. B. Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben, Preise, Stipendien, kulturelle Veranstaltungen etc.), Fonds zur Förderung von →Kunst am Bau und im öffentlichen Raum (bei Bauten des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben), besondere Bestimmungen für die finanzielle Förderung. Die zweite Hälfte des Textes definiert den Landes-Kulturbeirat (LKB), ein Gremium zur Beratung der Landesregierung in der Kulturpolitik, insbesondere der Kulturförderung, und zur Erstattung von Vorschlägen in diesen Belangen. Der LKB besteht jeweils für 4 Jahre aus 20 Mitgliedern, von denen 7 von der Landesregierung aus den Bereichen Salzburger Festspiele, Mozarteum Orchester Salzburg, Salzburger Landestheater, Museen, Tourismus, Bildung und Jugend berufen werden. Die weiteren 13 Mitglieder werden gewählt; wahlberechtigt sind Fördernehmer, die in den vergangenen 3 Jahren eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhalten haben. Der LKB wählt einen Vorsitz, dessen Vertretung und einen aus 8 Mitgliedern bestehenden Beiratsausschuss. Der LKB kann anlass- und themenbezogen sowie auch für einzelne Kulturbereiche Fachbeiräte einrichten, deren Vorsitzende Mitglieder des LKB sein müssen. Der LKB hält mindestens 4 Sitzungen pro Jahr ab und kann herangezogen werden im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu Entwürfen von Landesgesetzen, vor Erlassung oder Änderung von Förderrichtlinien, zu kulturellen Großvorhaben des Landes (Kulturbauten oder Veranstaltungen). Im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit hat der LKB u.a. ein Vorschlagsrecht für Juryzusammensetzungen bei Stipendien und Preisen des Landes.
D.G.