Altstadterhaltungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Salzburger Kulturlexikon 3.0
Wechseln zu: Navigation, Suche
K (added Category:Unsigniert using HotCat)
Zeile 7: Zeile 7:
  
 
[[Kategorie:Architektur]]
 
[[Kategorie:Architektur]]
 +
[[Kategorie:Unsigniert]]

Version vom 9. November 2016, 05:06 Uhr

Altstadterhaltungsgesetz 1980, Salzburger, LGBl. 50/1980, LGBI. 50/1980, i. d. F. LGBI. 77/1995,

Novelle des A. 1967, des ersten Gesetzeswerkes dieser Art in Österreich, regelt Erhaltung und Pflege der historischen Altstadt von Salzburg und stellt das wegen seines einzigartigen, für die Salzburger Bautradition charakteristischen Gepräges bedeutsame Gebiet unter Schutz. Dazu gehören: die Altstadt, der Mönchsberg, Festungsberg, Teile des Kapuzinerberges, Innerer und Äußerer Stein, Bürglstein, die Neustadt mit dem Schloß →Mirabell, Teile der Riedenburg, Mülln und Nonntal. Das A. regelt die Erhaltung der charakteristischen Bauten in diesem Schutzgebiet und legt die äußere Gestalt von Neubauten sowie den Verwendungszweck von Bauten fest. Die nach § 9 A. erlassene Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 legt zahlreiche Details fest, z. B. die Gestaltung der Fassaden, Fenster, Dächer, des Erdgeschoßbereiches, Form und Größe von Reklameaufschriften, Markisen, Beleuchtungen etc. Mit dem A. wurde eine Sachverständigenkommission eingerichtet, außerdem der »Salzburger Altstadterhaltungsfonds « errichtet. Mit Fondsgeldern werden Liegenschaftseigentümern Mehrkosten, die aus der Einhaltung der Bestimmungen des A. erwachsen, ersetzt, daneben kann der Fonds Baumaßnahmen zur Erhaltung charakteristischer Bauten im Schutzgebiet fördern. 1995 erfolgte eine wesentliche Ausweitung des Schutzgebietes (Schutzzone II) über die Kernzone hinaus; neu einbezogen wurden Gebiete der Neustadt und der inneren Riedenburg.

Lit.:

  • K. Straub: Entwicklung und Aspekte zum Salzburger Altstadterhaltungsgesetz. In: Bastei 49, 2000, Folge 3, S. 3 ff.