Altstadterhaltungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Salzburger Altstadterhaltungsgesetz''' 1980, , LGBl Nr. 50/1980, in der Fassung LGBl Nr. 8/2017, Novelle des Altstadterhaltungsgesetz 1967, des ersten Gesetzeswerkes dieser Art in Österreich, stellt das Gebiet der Altstadt und der angrenzenden gründerzeitlichen Stadterweiterungsgebiete der Stadt Salzburg unter Schutz.
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Das '''Salzburger Altstadterhaltungsgesetz''' 1980, LGBl Nr. 50/1980, in der Fassung LGBl Nr. 8/2017, Novelle des Altstadterhaltungsgesetzes 1967, des ersten Gesetzeswerkes dieser Art in Österreich, stellt das Gebiet der Altstadt und der angrenzenden gründerzeitlichen Stadterweiterungsgebiete der Stadt Salzburg unter Schutz.
  
 
Das Gebiet der Schutzzone I umfasst die Altstadt links und rechts der Salzach, Mönchsberg, Festungsberg, Kapuzinerberg, Inneren und Äußeren Stein, Teile von Mülln und Nonntal. Mit der Schutzzone II schließen Bereiche von Nonntal, Riedenburg, Neustadt und Elisabeth-Vorstadt an. Die Schutzgebiete umfassen ca. 5% des Stadtgebietes, von den ca. 1.400 Gebäuden sind rund 1.000 als schützenswert eingestuft. Das Altstadterhaltungsgesetz samt zweier Verordnungen regelt mit Sonderbauvorschriften, der Sachverständigenkommission und dem Altstadterhaltungsfonds den Schutz und die bauliche Entwicklung der Altstadt.
 
Das Gebiet der Schutzzone I umfasst die Altstadt links und rechts der Salzach, Mönchsberg, Festungsberg, Kapuzinerberg, Inneren und Äußeren Stein, Teile von Mülln und Nonntal. Mit der Schutzzone II schließen Bereiche von Nonntal, Riedenburg, Neustadt und Elisabeth-Vorstadt an. Die Schutzgebiete umfassen ca. 5% des Stadtgebietes, von den ca. 1.400 Gebäuden sind rund 1.000 als schützenswert eingestuft. Das Altstadterhaltungsgesetz samt zweier Verordnungen regelt mit Sonderbauvorschriften, der Sachverständigenkommission und dem Altstadterhaltungsfonds den Schutz und die bauliche Entwicklung der Altstadt.

Aktuelle Version vom 1. Mai 2021, 10:09 Uhr

Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr. 50/1980, in der Fassung LGBl Nr. 8/2017, Novelle des Altstadterhaltungsgesetzes 1967, des ersten Gesetzeswerkes dieser Art in Österreich, stellt das Gebiet der Altstadt und der angrenzenden gründerzeitlichen Stadterweiterungsgebiete der Stadt Salzburg unter Schutz.

Das Gebiet der Schutzzone I umfasst die Altstadt links und rechts der Salzach, Mönchsberg, Festungsberg, Kapuzinerberg, Inneren und Äußeren Stein, Teile von Mülln und Nonntal. Mit der Schutzzone II schließen Bereiche von Nonntal, Riedenburg, Neustadt und Elisabeth-Vorstadt an. Die Schutzgebiete umfassen ca. 5% des Stadtgebietes, von den ca. 1.400 Gebäuden sind rund 1.000 als schützenswert eingestuft. Das Altstadterhaltungsgesetz samt zweier Verordnungen regelt mit Sonderbauvorschriften, der Sachverständigenkommission und dem Altstadterhaltungsfonds den Schutz und die bauliche Entwicklung der Altstadt.

Die Sonderbauvorschriften enthalten ein Erhaltungsgebot und Demolierungsverbot, Schutz des Inneren charakteristischer Bauten, Schutz der Wohnfunktion und Regeln für die Gestaltung von Neubauten und Freiflächen. Als unabhängiges Gutachtergremium ist im Amt der Salzburger Landesregierung die Sachverständigenkommission eingerichtet, die organisatorisch und fachlich durch eine Geschäftsstelle unterstützt wird. Der Salzburger Altstadterhaltungsfonds wird von Stadt und Land Salzburg getragen. Er deckt die Mehrkosten ab, welche aufgrund von Erhaltungsmaßnahmen an historischer Bausubstanz anfallen und über eine ordnungsgemäße Erhaltung hinausgehen. Mit dem Fonds können auch Wohnraumschaffung und stadtbildpflegerische Maßnahmen gefördert werden. Das Altstadterhaltungsgesetz ist integraler Bestandteil des von der UNESCO anerkannten Welterbe-Managementplanes des Weltkulturerbes Altstadt von Salzburg.

Literatur:

  • Salzburger Landesregierung (Hg.): Gelebte Baukultur. Fünf Jahrzehnte Altstadterhaltung in Salzburg. Salzburg 2017.
  • Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung (Hg.): Die bewahrte Schönheit. Drei Jahrzehnte Altstadterhaltung. Salzburg 1997.

V.B. (†)