Kulturförderungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit ihm fördert das Land Salzburg im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung die kulturelle Tätigkeit, speziell die Kunst, die Volks- und Alltagskultur, die Wissenschaft und die Bildung. Durch dieses Gesetz wird die Förderung des Landestheaters Salzburg (→Theater), des Salzburger →Mozarteum- Orchesters und der Salzburger →Festspiele (eigenes Bundesgesetz über die Errichtung eines »Salzburger Festspielfonds«, BGBl. Nr. 147/1950) nicht berührt. Der Begriff der kulturellen Tätigkeit ist im S. K. weit gefasst, er beinhaltet die künstlerisch-schöpferische Tätigkeit, die Kulturvermittlung und die Durchführung kultureller Veranstaltungen. Das Gesetz hält ausdrücklich fest, daß das Land bei Gewährung der Förderung darauf zu achten hat, daß hiedurch die Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit gewährleistet bleibt. Als Beratungs- und Vorschlagsgremium ist ein Landes-Kulturbeirat eingerichtet (acht Mitglieder von der Landesregierung, 16 weitere Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der »in den Bereichen der Kultur tätigen bedeutenderen Einrichtungen, Organisationen und Personengruppen« berufen). Der Landeskulturbeirat tritt als autonomer Repräsentant des Kulturlebens den offiziellen Exponenten der Kulturpolitik des Landes gegenüber. Er bildet einen Beiratsausschuß (acht Mitglieder) und kann für die einzelnen Kulturbereiche Fachbeiräte bilden. Die Fachbeiräte (z. B. für Literaturvermittlung, für Kultur auf dem Lande etc.) können je nach Bedarf eingesetzt werden und arbeiten als kleine, flexible Gremien. Die Landesregierung kann die Fachbeiräte unmittelbar in Anspruch nehmen. Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt dahin, daß Kulturpolitik der gesamten Bevölkerung des Landes zugute kommen soll.
 
Mit ihm fördert das Land Salzburg im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung die kulturelle Tätigkeit, speziell die Kunst, die Volks- und Alltagskultur, die Wissenschaft und die Bildung. Durch dieses Gesetz wird die Förderung des Landestheaters Salzburg (→Theater), des Salzburger →Mozarteum- Orchesters und der Salzburger →Festspiele (eigenes Bundesgesetz über die Errichtung eines »Salzburger Festspielfonds«, BGBl. Nr. 147/1950) nicht berührt. Der Begriff der kulturellen Tätigkeit ist im S. K. weit gefasst, er beinhaltet die künstlerisch-schöpferische Tätigkeit, die Kulturvermittlung und die Durchführung kultureller Veranstaltungen. Das Gesetz hält ausdrücklich fest, daß das Land bei Gewährung der Förderung darauf zu achten hat, daß hiedurch die Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit gewährleistet bleibt. Als Beratungs- und Vorschlagsgremium ist ein Landes-Kulturbeirat eingerichtet (acht Mitglieder von der Landesregierung, 16 weitere Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der »in den Bereichen der Kultur tätigen bedeutenderen Einrichtungen, Organisationen und Personengruppen« berufen). Der Landeskulturbeirat tritt als autonomer Repräsentant des Kulturlebens den offiziellen Exponenten der Kulturpolitik des Landes gegenüber. Er bildet einen Beiratsausschuß (acht Mitglieder) und kann für die einzelnen Kulturbereiche Fachbeiräte bilden. Die Fachbeiräte (z. B. für Literaturvermittlung, für Kultur auf dem Lande etc.) können je nach Bedarf eingesetzt werden und arbeiten als kleine, flexible Gremien. Die Landesregierung kann die Fachbeiräte unmittelbar in Anspruch nehmen. Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt dahin, daß Kulturpolitik der gesamten Bevölkerung des Landes zugute kommen soll.
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Version vom 26. November 2016, 19:46 Uhr

Kulturförderungsgesetz 1998, Salzburger (LGBl. Nr. 14/1998 ersetzt das Kulturförderungsgesetz 1980).

Mit ihm fördert das Land Salzburg im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung die kulturelle Tätigkeit, speziell die Kunst, die Volks- und Alltagskultur, die Wissenschaft und die Bildung. Durch dieses Gesetz wird die Förderung des Landestheaters Salzburg (→Theater), des Salzburger →Mozarteum- Orchesters und der Salzburger →Festspiele (eigenes Bundesgesetz über die Errichtung eines »Salzburger Festspielfonds«, BGBl. Nr. 147/1950) nicht berührt. Der Begriff der kulturellen Tätigkeit ist im S. K. weit gefasst, er beinhaltet die künstlerisch-schöpferische Tätigkeit, die Kulturvermittlung und die Durchführung kultureller Veranstaltungen. Das Gesetz hält ausdrücklich fest, daß das Land bei Gewährung der Förderung darauf zu achten hat, daß hiedurch die Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit gewährleistet bleibt. Als Beratungs- und Vorschlagsgremium ist ein Landes-Kulturbeirat eingerichtet (acht Mitglieder von der Landesregierung, 16 weitere Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der »in den Bereichen der Kultur tätigen bedeutenderen Einrichtungen, Organisationen und Personengruppen« berufen). Der Landeskulturbeirat tritt als autonomer Repräsentant des Kulturlebens den offiziellen Exponenten der Kulturpolitik des Landes gegenüber. Er bildet einen Beiratsausschuß (acht Mitglieder) und kann für die einzelnen Kulturbereiche Fachbeiräte bilden. Die Fachbeiräte (z. B. für Literaturvermittlung, für Kultur auf dem Lande etc.) können je nach Bedarf eingesetzt werden und arbeiten als kleine, flexible Gremien. Die Landesregierung kann die Fachbeiräte unmittelbar in Anspruch nehmen. Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt dahin, daß Kulturpolitik der gesamten Bevölkerung des Landes zugute kommen soll.