Altstadterhaltungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Altstadterhaltungsgesetz''' 1980, Salzburger, LGBl. 50/1980, LGBI. 50/1980, i. d. F. LGBI. 77/1995,
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'''Altstadterhaltungsgesetz''' 1980, Salzburger, StF LGBl Nr 50/1980, i.d.F. LGBl Nr 8/2017, Novelle des A. 1967, des ersten Gesetzeswerkes dieser Art in Österreich, stellt das Gebiet der Altstadt und der angrenzenden gründerzeitlichen Stadterweiterungsgebiete der Stadt Salzburg unter Schutz. Das Gebiet der Schutzzone I umfasst die Altstadt links und rechts der Salzach, Mönchsberg, Festungsberg, Kapuzinerberg, Innerer und Äußerer Stein, Teile von Mülln und Nonntal. Mit der Schutzzone II schließen Bereiche von Nonntal, Riedenburg, Neustadt und Elisabethvorstadt an. Die Schutzgebiete umfassen ca. 5% des Stadtgebietes, von den ca. 1.400 Gebäuden sind rund 1.000 als schützenswert eingestuft. Das A. inklusiv zweier Verordnungen regelt mit Sonderbauvorschriften, der Sachverständigenkommission und dem Altstadterhaltungsfonds den Schutz und die bauliche Entwicklung der Altstadt. Die Sonderbauvorschriften enthalten ein Erhaltungsgebot und Demolierungsverbot, Schutz des Inneren charakteristischer Bauten, Schutz der Wohnfunktion und Regeln für die Gestaltung von Neubauten und Freiflächen. Als unabhängiges Gutachtergremium ist im Amt der Salzburger Landesregierung die Sachverständigenkommission eingerichtet, die organisatorisch und fachlich durch eine Geschäftsstelle unterstützt wird. Der Salzburger Altstadterhaltungsfonds wird von Stadt und Land Salzburg getragen. Er deckt die Mehrkosten ab, welche aufgrund von Erhaltungsmaßnahmen an historischer Bausubstanz anfallen und über eine ordnungsgemäße Erhaltung hinausgehen. Mit dem Fonds können auch Wohnraumschaffung und stadtbildpflegerische Maßnahmen gefördert werden. Das A. ist integraler Bestandteil des von der UNESCO anerkannten Welterbe-Managementplanes der Welterbestätte Altstadt von Salzburg.
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V.B.
  
Novelle des A. 1967, des ersten Gesetzeswerkes dieser Art in Österreich, regelt Erhaltung und Pflege der historischen Altstadt von Salzburg und stellt das wegen seines einzigartigen, für die Salzburger Bautradition charakteristischen Gepräges bedeutsame Gebiet unter Schutz. Dazu gehören: die Altstadt, der Mönchsberg, Festungsberg, Teile des Kapuzinerberges, Innerer und Äußerer Stein, Bürglstein, die Neustadt mit dem Schloß →Mirabell, Teile der Riedenburg, Mülln und Nonntal. Das A. regelt die Erhaltung der charakteristischen Bauten in diesem Schutzgebiet und legt die äußere Gestalt von Neubauten sowie den Verwendungszweck von Bauten fest. Die nach § 9 A. erlassene Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 legt zahlreiche Details fest, z. B. die Gestaltung der Fassaden, Fenster, Dächer, des Erdgeschoßbereiches, Form und Größe von Reklameaufschriften, Markisen, Beleuchtungen etc. Mit dem A. wurde eine Sachverständigenkommission eingerichtet, außerdem der »Salzburger Altstadterhaltungsfonds« errichtet. Mit Fondsgeldern werden Liegenschaftseigentümern Mehrkosten, die aus der Einhaltung der Bestimmungen des A. erwachsen, ersetzt, daneben kann der Fonds Baumaßnahmen zur Erhaltung charakteristischer Bauten im Schutzgebiet fördern. 1995 erfolgte eine wesentliche Ausweitung des Schutzgebietes (Schutzzone II) über die Kernzone hinaus; neu einbezogen wurden Gebiete der Neustadt und der inneren Riedenburg.
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Literatur: 50 Jahre Altstadterhaltung (Arbeitstitel, erscheint im Oktober 2017)
  
Literatur:
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( V.B. = Viktor Brojatsch, Referatsleiter, Altstadterhaltung, Sachverständigendienst und Ortsbildschutz, Land Salzburg
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* K. Straub: Entwicklung und Aspekte zum Salzburger Altstadterhaltungsgesetz. In: Bastei 49, 2000, Folge 3, S. 3 ff.
 
  
 
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Version vom 17. August 2017, 10:24 Uhr

Altstadterhaltungsgesetz 1980, Salzburger, StF LGBl Nr 50/1980, i.d.F. LGBl Nr 8/2017, Novelle des A. 1967, des ersten Gesetzeswerkes dieser Art in Österreich, stellt das Gebiet der Altstadt und der angrenzenden gründerzeitlichen Stadterweiterungsgebiete der Stadt Salzburg unter Schutz. Das Gebiet der Schutzzone I umfasst die Altstadt links und rechts der Salzach, Mönchsberg, Festungsberg, Kapuzinerberg, Innerer und Äußerer Stein, Teile von Mülln und Nonntal. Mit der Schutzzone II schließen Bereiche von Nonntal, Riedenburg, Neustadt und Elisabethvorstadt an. Die Schutzgebiete umfassen ca. 5% des Stadtgebietes, von den ca. 1.400 Gebäuden sind rund 1.000 als schützenswert eingestuft. Das A. inklusiv zweier Verordnungen regelt mit Sonderbauvorschriften, der Sachverständigenkommission und dem Altstadterhaltungsfonds den Schutz und die bauliche Entwicklung der Altstadt. Die Sonderbauvorschriften enthalten ein Erhaltungsgebot und Demolierungsverbot, Schutz des Inneren charakteristischer Bauten, Schutz der Wohnfunktion und Regeln für die Gestaltung von Neubauten und Freiflächen. Als unabhängiges Gutachtergremium ist im Amt der Salzburger Landesregierung die Sachverständigenkommission eingerichtet, die organisatorisch und fachlich durch eine Geschäftsstelle unterstützt wird. Der Salzburger Altstadterhaltungsfonds wird von Stadt und Land Salzburg getragen. Er deckt die Mehrkosten ab, welche aufgrund von Erhaltungsmaßnahmen an historischer Bausubstanz anfallen und über eine ordnungsgemäße Erhaltung hinausgehen. Mit dem Fonds können auch Wohnraumschaffung und stadtbildpflegerische Maßnahmen gefördert werden. Das A. ist integraler Bestandteil des von der UNESCO anerkannten Welterbe-Managementplanes der Welterbestätte Altstadt von Salzburg. V.B.

Literatur: 50 Jahre Altstadterhaltung (Arbeitstitel, erscheint im Oktober 2017)

( V.B. = Viktor Brojatsch, Referatsleiter, Altstadterhaltung, Sachverständigendienst und Ortsbildschutz, Land Salzburg
)