Naturschutz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Salzburger Kulturlexikon 3.0
Wechseln zu: Navigation, Suche
K (Kategorie:Wissenschaft durch Kategorie:Wissenschaft und Geschichte ersetzt)
Zeile 20: Zeile 20:
 
{{Normdaten|TYP=s|GND=4115348-0}}
 
{{Normdaten|TYP=s|GND=4115348-0}}
  
[[Kategorie:Wissenschaft und Technik]]
+
[[Kategorie:Wissenschaft und Geschichte]]
 
[[Kategorie:Unsigniert]]
 
[[Kategorie:Unsigniert]]

Version vom 7. Dezember 2016, 03:09 Uhr

Naturschutz.

Salzburg hat Anteil an mehr alpinen und voralpinen Landschaften als jedes andere Bundesland Österreichs, entsprechend reich ist die Mannigfaltigkeit der heimatlichen Natur. Das Salzburger Naturschutzgesetz 1977 mit der wesentlichen Ergänzung zum Schutz fließender Gewässer aus 1986 versucht, der aus Vielfalt und traditioneller bäuerlicher Pflege erwachsenen Schönheit der Salzburger Landschaften Rechnung zu tragen.

Nahezu 30 Prozent der Landesfläche stehen unter gesetzlichem Schutz. Entsprechend den Schutzkategorien sind die Schutzinhalte unterschiedlich streng.

In der Kernzone des →Nationalparks Hohe Tauern (mit Außenzone eine Fläche von 667,19 km², Landesgesetz vom 19. 10. 1983), den 19 Naturschutzgebieten (354,21 km², Beispiel: Wenger Moor am Wallersee) sowie den 57 Geschützten Landschaftsteilen (Beispiel: Tümpel in Kasern) sind Landschaftsbild und Naturhaushalt gleichermaßen gut geschützt. Das Hauptaugenmerk in den 60 Landschaftsschutzgebieten (111,8 km², Beispiel: Leopoldskroner Moos) liegt hingegen mehr auf der landschaftlichen Schönheit, dem tradierten Landschaftsbild. Landschaftsschutz nimmt so wichtige Interessen der erholungssuchenden Bevölkerung und des Fremdenverkehrs wahr. 210 besonders markante Naturgebilde sind zu Naturdenkmalen erklärt (Beispiel: Krimmler Wasserfälle, Dorflinde in Faistenau). Zum Naturpark (einziges Beispiel: Naturpark Untersberg) können bestehende Schutzgebiete erklärt werden, wenn sie in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung und der Vermittlung von Wissen dienen.

Der Schutz bestimmter, in entsprechenden Verordnungen aufgelisteter Pflanzen und Tierarten ergänzt das Naturschutzgesetz. Der Artenschutz, früher im Vordergrund der Schutzbemühungen, hat durch den Biotopschutz die notwendige Ergänzung für die Bewahrung eines funktionierenden Gesamtökosystems erhalten.

Bestrebungen, einen gerechten Interessenausgleich mit den zumeist bäuerlichen Grundbesitzern zu erreichen, sind für die Zukunft ebenso wichtig wie ein genereller Feuchtgebietsschutz, ein Ende weiterer Pistenerschließungen und die Regelung anderer auf das Landschaftsbild zurückwirkender Eingriffe.

Die Sorgfalt im Umgang mit unserer Natur darf aber nicht auf Schutzgebiete beschränkt bleiben. Die Salzburger Berg- und Naturwacht trägt durch ihre Überwachungs- und Aufklärungsarbeit wesentlich zur Einhaltung der Naturschutzbestimmungen bei. Vereine wie der Österreichische Naturschutzbund (Präsident E. Stüber, der Salzburger Umweltanwalt), die Österreichische Naturschutzjugend u. a. leisten einen wichtigen Beitrag zur Bewusstseinsbildung. Alpenverein, Touristenverein Naturfreunde und Touristenclub erschließen einer großen Zahl von Menschen die Schönheit der alpinen Landschaft.

Literatur:

  • Amt der Salzburger Landesregierung: Naturschutzdokumentation, Naturschutzbeiträge. H. 2, Salzburg 1983.
  • W. Kofler, E. Stüber: Natur- und Umweltschutz in Salzburg. Taschenbuchreihe Natur und Land, Bd. 3, Innsbruck 1979.