Bundesdenkmalamt: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | Dies geschieht in Abstimmung mit Bauwerbern und Kollegialorganen wie etwa der Sachverständigenkommission (SVK) im Bereich der Salzburger Altstadt, aber auch basierend auf den Ergebnissen restauratorischer, archäologischer und bauhistorischer Voruntersuchungen. Seit 2004/05 wird die archäologische Denkmalpflege im Bundesland Salzburg zunächst durch einen freien Mitarbeiter, seit 2010/11 hauptamtlich von der Salzburger Außenstelle aus betreut. | |
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− | * P. Höglinger: Die Tätigkeit des Bundesdenkmalamtes im Hinblick auf die Bodendenkmalpflege im Bundesland Salzburg. In: | + | * P. Höglinger: Die Tätigkeit des Bundesdenkmalamtes im Hinblick auf die Bodendenkmalpflege im Bundesland Salzburg. In: Archäologie in Salzburg, Bd. 7, 2013, S. 69ff. |
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Aktuelle Version vom 8. Juni 2020, 22:21 Uhr
Bundesdenkmalamt, Fachbehörde. Die Angelegenheiten des Denkmalschutzes werden im Artikel 10 (Kompetenzartikel) des Bundesverfassungsgesetzes in Gesetzgebung und Vollziehung als Bundessache definiert. Das Bundesdenkmalamt (BDA) betreut mit seinen zentralen Fachabteilungen (u.a. Archäologie, ehemals Bodendenkmale) und den dezentralisierten Abteilungen in den Landeshauptstädten der Bundesländer (Landeskonservatorate) alle behördlichen Agenden, die eine Veränderung von Denkmalen etwa durch Bauvorhaben, die Ausfuhr von Kulturgütern oder die Unterschutzstellung von Denkmalen betrifft.
Dies geschieht in Abstimmung mit Bauwerbern und Kollegialorganen wie etwa der Sachverständigenkommission (SVK) im Bereich der Salzburger Altstadt, aber auch basierend auf den Ergebnissen restauratorischer, archäologischer und bauhistorischer Voruntersuchungen. Seit 2004/05 wird die archäologische Denkmalpflege im Bundesland Salzburg zunächst durch einen freien Mitarbeiter, seit 2010/11 hauptamtlich von der Salzburger Außenstelle aus betreut.
Lit.:
- P. Höglinger: Die Tätigkeit des Bundesdenkmalamtes im Hinblick auf die Bodendenkmalpflege im Bundesland Salzburg. In: Archäologie in Salzburg, Bd. 7, 2013, S. 69ff.
P.H.